Zum Inhalt springen

(3) Einsetzung Zangs als Kantor in Mainstockheim (1752)

Gemeinde-Archiv Mainstockheim, Bd. BII/12 (Ratsprotokolle)

Actum Maynstockheim den 7.en 9br. 1752((=7. November 1752))
Extra-Rath

Nachdem auf anmelden des dermahligen Hochfreyherrlich-Crailsheimischen Schul-Dieners, H.n Johann Heinrich Zangs, bey heutiger Raths-Session, derselbe im schreiben und rechnen zur Probe genommen = und nach darauf von Sr. Hoch Ehrwürden Herrn M. Johann Sebastian Wittmanns, des hiesigen Pfarrern, mit jenem vorgenommenen Examine, zum hiesigen Schuldienst vor capabel befunden worden. Alß wurde demselben das dahiesige Cantorat übertragen, derselbe in Annahme genommen und Ihme nachfolgender Collatur-Schein mit angehängter deßen ihme zugesicherter Besoldung und Accidenzien, zu Handen gestellt, welcher von Wortt zu Wortt also lautet:
Demnach wir Oberdorffsherrschaftl. Schultheißen, BürgerMeister und Rath dahier zu Maynstockheim, auf abkommung des bißherigen Cantoris H. Johann Lorenz Brückners, entschloßen den hierdurch entledigten Schuldienst dahier, den bißherigen Waldsdörffer Cantori, H.n Johann Heinrich Zangen, dergestalt zu conferieren und anzuvertrauen, daß er Uns Oberdorffsherrschaftl. Schultheißen, BürgerMeister und Rath hierselbst pro Patrono Scholae erckennen und respectieren, und was davon abhängt, Uns alleine und sonst niemanden gehorsamen, in seiner Lehr und Leben seiner anvertrauten Jugend der lautere aus Gottes=Wortt hergeleitete in der Augsp.=Conf. zusammen gefaßter Lehre vortragen solle. Inmaßen Er dann diesen allen gehorsambst nachzukommen, mit Handgebender Treüe zugesaget; Als haben wir Ihme hierüber die Cantorats=Vocation formaliter ausgeffertiget und die ordentliche Bestallung in fixo aus dem löblichen BürgerMeister= und Gottes=Haus=ambt annuatim((=jährlich))
mit……………………………………………………62 fl – btz.

dann an Accidentien folgendermaßen eingehändiget, als nehmlichen
Vor eine Hochzeit…………………………………-“ 6 btz.

Die gewöhnliche Braut-Suppe, wo solche nicht in natura
gereichet wird……………………………………..-“ 6 btz.

Eine große Leiche…………………………………-“ 6 btz.
“     kleine Leiche……………………………………-“ 4 btz.
“     Kinds=Tauffe……………………………………-“ 4 btz.

Notatum!

So viel es das gewöhnliche Schul=Geld und Bestallungs=Holtz anbelanget, wird von einem jeden Kind, quartaliter 1 btz frk. gezahlt – und an Holtz jährlichen 3. Raiff-Scheit- und 300 Wellen-Holtz abgereichet, gleichwie die anverlangte privata in rechnen und schreiben à parte quartaliter von jedem Subjecto mit 6 btz fränck. – Das Klavier aber vierteljahrweis mit 1 rthlr. zu belohnen angeordnet sind.
Zu Uhrkund deßen dieser gegenwärttige Collatur- und Vocations-Schein unter unserer gewöhnlichen Unterschrifft und vorgedrückten kleinen Raths-InnSiegel ertheilet worden.
So geschehen den 7. Novenbris 1752

Oberdorffherrschafftliche Schult-
heißen, BürgerMeister und
Rath hieselbst.

Anmerkung:

In diesem hochinteressanten Eintrag im Ratsprotokollbuch erfahren wir wichtige Einzelheiten: Der junge, erst 19 ½-jährige Lehrer wird vom Rat eingestellt, ist also Gemeindebeamter. Er ist nicht, wie es damals bei Kantoren, Lehrern üblich war, im „niederen Kirchendienst“. Mainstockheim hatte durch die „Nürnberger Sentenz“, dem sogenannten Gnadenvertrag, von 1650 das Recht, dass der Rat der Gemeinde den Pfarrer und Lehrer selbst wählen durfte. So prüft der Rat seine Lehrfähigkeiten in Schreiben und Rechnen und der Pfarrer der Gemeinde seine Eignung in Religionslehre und sicher auch in Musik. Er muss den Rat als „Schulpatron“ anerkennen und respektieren. Aber auch der Rat ist sehr interessiert, dass der neue Kantor seine Schüler nach der Lehre der Augsburgischen Konfession unterrichtet. Seine Besoldung bekommt er in Geld (jährlich 62 fl., d. h. florenus und bedeutet Gulden), seine Dienste als Kantor bei Hochzeiten, Beerdigungen und Taufen werden mit je 6 bzw. 4 btz (=Batzen) abgegolten. Zudem muss jeder Schüler vierteljährlich 1 Batzen Schulgeld bezahlen, für Privatunterricht bekommt er 6 Batzen und das „Klavier“, also das Orgelspiel, wird mit 1 rthlr (Reichstaler) vierteljährlich belohnt. Zang ist weit besser versorgt als seine Kollegen an anderen Orten, die ihre Besoldung oft großenteils in Naturalien bekommen. Seine einzige Naturalversorgung ist das Heizmaterial. Er ist ein „Gemeindebeamter“.