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III. Abschrift der vom Königl. Preußischen Kastenamt Mainbernheim an das Pfarramt Mainstockheim erlassene kirchenherrschaftlichen Weisung vom 15. Nov. 1793

An
Die Oberdorfherrschaftl Schultheisen
Bürgermeister und Rath
zu
Mainstockheim

pr: Mainstockheim den 18ten Nov. 1793; Wegen Beschwehrte von hiesigen Schultheisen, BürgerMeister und Rath, über Herrn Pfarrer Kirchner alhier und hier über von seiten Anspach erhaltene Allergnädigste Resolution

(Siegel als Verschluß)

Abschrift der von dem Königl. Kasten-Amt Mainbernheim an das Pfarramt zu Mainstockheim erlassene Kirchenherrschaftl. Weisung.

Nachdeme die Oberdorfherrschaftl. Schultheisen, Bürgermeister und Rath zu Mainstockheim bey diesseitiger Kirchenherrschaft beschwerend angebracht, wie das dermalige Pfarr-Amt daselbsten gegen alle Ordnung

1.) die Observanzmaesige((Observanz: Gewohnheit, Regel)) Haltung der Bet-Stunden in der St. Gumbrechts Kirche, unterlasse,
2.) Bey Beerdigung des in dasigen Fahrhauß verstorbenen Kindes eine auffallende Nachlässigkeit zu Schulden gebracht habe, nicht minder
3.) nicht mehr vor die Feld-Früchte bete, auch
4.) nur selten an denen Sonntägen Nachmittags Kinderlehren halte, dann
5.) die sogenannten Pfarr-Schulen nicht zur gehörigen Zeit anfange und schliese, ferner
6.) sich eigenmächtig erlaube, die Gebühren zu erhoehen, somit um gänzl. Abstellung dieser Unordnungen gebetten haben;

Als wird in Gemaesheit allerhöchsten Auftrags, belobtem Pfarr-Amt, das gerechte Mißfallen über diese auffallende Dienst Negoten((Negoten: Aufgaben, Tätigkeiten)), von Kirchenherrschaftswegen zu erkennen gegeben, und sich zu selbigen billigversehen, daß es vor die Zukunft seiner Dienst-Pflicht eifriger und gewissenhafter nachkommen und die Neglecte((= Dienstversäumnisse)) um so weniger mehr zu Schulden kommen lasse, als man bey wiederholten Klagen der Gemeinde, eine strenge Untersuchung, und nach Befund, die verdiente Ahndung vorkehren wird.

Mainbernheim, den 15. Nov. 1793

Carl Meyer

Aus der Abschriftl. Anlage, haben Schultheisen, Bürgermeister und Rath zu Mainstockheim, zu ihrer Beruhigung zu ersehen, was auf ihre bey diesseitiger Kirchenherrschaft, unterm 4. July h.ai.((h.ai.: huius anni: dieses Jahres)) gegen das dasige Pfarr-Amt, auf allerhoechste Verordnung erlassen worden,

Mainbernheim, den 16. Nov. 1793.

Carl Meyer