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(6) Beschwerde über zu lange Orgelvorspiele (1757)

Gemeinde-Archiv Mainstockheim, Bd. BII/12 (Ratsprotokolle)

Actum Maynstockheim den 10. 9br. 1757
Martini-Rath

1. …
2. …
3. …
4. Ist bei dieser Raths-Session in antrag gekommen daß der dermalig Cantor H. Joh. Heinrich Zang von Anfang des Gesangs zeit seines hierseyns zum öffteren allzulang praeamboliret als welches ihme schon zum öffteren verboten worden, deme ohngeachtet besagter H. Cantor Zang an denen letzt verwichenen Sonntagen die Communicanten dadurch wieder übermäßig aufgehalten und gleichsam keinen Befehl respectiren wolle; Als wurde von E. wohl-Ehrsamen Rath der einhellige Schluß dahin verabfaßet, daß Er solches weitläuffige praeambolieren vorskünfftige eingestellt lassen = bey wieder Betretten aber jedesmahl mit 1 Rthlr1 an seiner Besoldung angesehen werden solle.
5. – 7. …

Anmerkung:

So ein junger 24-jähriger Kantor hat es schon schwer: Da will er die Gottesdienste durch seine Orgelmusik feierlich gestalten, und dann ist das zu lang für die, die ihre Sonntagspflicht so schnell wie möglich erledigen oder lieber anschließend etwas länger beim Frühschoppen sitzen wollen. Ob die Strafandrohung einen Reichstaler einzubehalten (das war die Entlohnung für sein Orgelspiel für ein Quartal – siehe (3)) geholfen hat?


Fußnoten:
  1. =Reichstaler[]